red2pro das Redaktionsteam und die Schriftsitzer bieten (im Folgenden „red2pro“) Leistungen in Form der Entwicklung und Ausarbeitung von Gestaltungskonzepten und -lösungen sowie Layouts, insbesondere im Print-Bereich und für Websites, Verpackungen, Ausstellungen, Messestände, Orientierungssysteme und dergleichen. Dieses Angebot von red2pro richtet sich an Unternehmer und Unternehmen sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.1
Red2pro erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von red2pro und einem im Zuge der Auftragsdurchführung ggf. erstellten Feinkonzept. Sofern in einem Angebot red2pro Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit der hierzu im Widerspruch stehenden Regelung in diesen AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2
Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen red2pro und seinen Geschäfts- und Vertragspartnern, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln (nachfolgend: „Auftraggeber“) und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das vorstehend bezeichnete Leistungsangebot von red2pro ist. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung insoweit auch für künftige red2pro vom Auftraggeber erteilte Aufträge, selbst wenn sich red2pro hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und diese nicht nochmals ausdrücklich in das durch die Auftragserteilung begründete Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für solche weiteren Aufträge, die red2pro vom Auftraggeber im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung (fern-)mündlich, schriftlich, per Telefax, elektronisch oder per E-Mail erteilt werden, sowie für Änderungswünsche des Auftraggebers bezüglich eines bereits erteilten Auftrags und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.
1.3
Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann in einen Vertrag zwischen red2pro und dem Auftraggeber einbezogen, wenn dies ausdrücklich von red2pro schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.
Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für red2pro unverbindlich, auch wenn red2pro seiner Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.
1.4
red2pro behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen.
Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist jederzeit auf der über die Domain www.red2pro.net erreichbare Website von red2pro, dort in der Rubrik „Kontakt | Allgemeine Geschäftsbedingungen“ abrufbar. Soweit Gegenstand eines von red2pro vom Auftraggeber erteilten Auftrags die dauerhafte oder wiederholte
Erbringung von Leistungen ist und eine Änderung dieser AGB während der Laufzeit des Auftrags in Kraft treten soll, wird red2pro den Auftraggeber durch eine Änderungsmitteilung in Textform über die Neufassung dieser AGB und über den Zeitpunkt, ab dem die Neufassung gelten soll, informieren. Widerspricht
der Auftraggeber der Einbeziehung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese mit Wirkung für die Zukunft in den über die betreffenden Leistungen geschlossenen Vertrag einbezogen. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, so ist red2pro berechtigt, den betreffenden Auftrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten AGB gemäß Änderungsmitteilung in Kraft treten sollen. Der Anspruch von red2pro auf die Vergütung seiner bis dahin in Durchführung des Auftrags erbrachten Leistungen bleibt in dem Fall unberührt.
2.1
Mit der Beauftragung der von red2pro angebotenen Leistungen nimmt der Auftraggeber das von red2pro unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem in dem Angebot bestimmten Inhalt und zu den dort bestimmten Konditionen an. Weicht die Auftragserteilung im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von red2pro ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von red2pro schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.
2.2
Sofern von red2pro nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von red2pro genannte Termine unverbindliche Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von red2pro zur Leistungserbringung zu festgelegten Zeitpunkten oder Terminen, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.1
Nach Vertragsschluss nimmt red2pro die Auftragsdurchführung auf und erstellt innerhalb einer diesbezüglich vereinbarten Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb von maximal vierzehn (14) Werktagen einen entsprechenden ersten Musterentwurf.
3.2
Der Auftraggeber kann ungeachtet einer etwaigen Mangelhaftigkeit der erstellten Entwürfe und unbeschadet seiner diesbezüglichen Rechte nach Erhalt des ersten Entwurfs zweimalig Änderungen / Korrekturen verlangen oder (bei absolutem Nichtgefallen bzw. grundlegender Ungeeignetheit) die Erstellung eines neuen Entwurfs verlangen (so genannte „Korrekturschleifen“, „-läufe“ oder „-durchgänge“). Dieses Recht besteht nicht, wenn der Auftraggeber den ersten Entwurf bereits umgestaltet oder in sonstiger Form verändert hat.
Darüber hinausgehende Änderungen, die nicht von red2pro im Rahmen der Gewährleistung zu leisten sind, sind vergütungspflichtig (wenn nicht anders vereinbart zur Stundensatzbasis von 50,00 EUR).
3.3
Die Art und Weise der Leistungserbringung durch red2pro bestimmt sich nach dem dem betreffenden Auftrag zugrunde liegenden Angebot von red2pro sowie einem gegebenenfalls nach Auftragserteilung erstellten Feinkonzept. Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht
es im pflichtgemäßen Ermessen von red2pro, die zur Erbringung der beauftragten Leistungen sowie zur Erreichung des vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignete Art und Weise der Leistungserbringung zu wählen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist red2pro insbesondere bei der Konzeption und Gestaltung unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher, in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogener Vorgaben des Auftraggebers sowie für red2pro erkennbarer berechtigter, insbesondere wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei. red2pro schuldet nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs auf seiten des Auftraggebers infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse einschließlich der diesbezüglich eingeräumten Rechte. Ebenso wenig gewährleistet red2pro eine gesetzliche Schutzfähigkeit der Leistungsergebnisse.
3.4
Stellt der Auftraggeber red2pro die für die Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von red2pro berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet red2pro nicht für eventuelle Schäden, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben.
Eine solche Verzögerung berechtigt red2pro, die Auftragsausführung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftraggeber zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von red2pro auf die Vergütung seiner bis dahin in Durchführung des Auftrags erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
In jedem Fall einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung der Auftragsdurchführung kann red2pro von dem Auftraggeber die Vergütung eines ihr infolge dessen etwaig entstehenden Mehraufwands verlangen. Die Höhe der Vergütung solchen Mehraufwands richtet sich nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung nach einem Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von red2pro zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze usw.), ist red2pro für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von seiner Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für red2pro darstellen, ist red2pro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.6
red2pro ist berechtigt, sich für die von seiner in Durchführung eines Auftrags zu erbringenden Leistungen dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck einzelne Werke schaffen oder Dienstleistungen erbringen.
3.7
Sofern die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter Gegenstand der von red2pro vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen sind, gelten im Hinblick auf solche Drittleistungen vorrangig die etwaig verwendeten AGB des betreffenden Dritten. Sofern Gegenstand des Auftrags auch die Abwicklung von Produktionen ist (insbesondere Druck und Produktion von Print-Produkten, Werbeträgern und dergleichen), erteilt red2pro die hierfür erforderlichen Aufträge in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen des Auftraggebers. red2pro wird insoweit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung von Fremdleistungen steht vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen dvon red2pro.
4.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, red2pro durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von red2pro vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist. Der Auftraggeber benennt red2pro einen fachkundigen Mitarbeiter, der red2pro zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Auftraggeber verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des Auftraggebers verhindert, so wird der Auftraggeber red2pro unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.
4.2
Der Auftraggeber stellt red2pro insbesondere alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Töne, Videos, und dergleichen) unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche red2pro vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von red2pro zum Zwecke der Auftragsdurchführung verarbeitet werden sollen, hat der Auftraggeber red2pro in dem von red2pro vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck verwertbaren Format zu überlassen.
Soweit erforderlich, wird der Auftraggeber eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder red2pro die Vornahme einer solchen gesondert vergüten. Für die Sicherung solcher vom Auftraggeber überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. red2pro bewahrt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte lediglich für die Dauer von vierzehn (14) Tagen nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses auf; eine Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch innerhalb der Aufbewahrungsfrist.
4.3
Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm an red2pro zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Inhalte, deren vertragsgemäße Verwendung durch red2pro, deren Verwendung durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungsergebnisse, wie auch die Nutzung der Leistungsergebnisse selbst, also insbesondere die Nutzung von Grafiken, Bezeichnungen, Logos, Layouts, Print-Produkten, Verpackungen, Internetpräsenzen usw., durch den Auftraggeber
a
keine rechtlich geschützte Interessen und Rechte Dritter, insbesondere keine vertraglichen Rechte sowie keine Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzen und
b
nicht aus anderem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen dem Jugendschutz dienende Gesetze, den Datenschutz, Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtliche Vorschriften, rechtswidrig sind. Der Auftraggeber garantiert red2pro verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er red2pro zu diesem Zweck überlassen hat, vollständig und richtig sind. Sollte red2pro infolge der vertragsgemäßen Verwendung der Daten, Informationen und Inhalte und / oder infolge deren Nutzung durch den Auftraggeber im Zuge der Nutzung der Leistungsergebnisse wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, red2pro insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und red2pro sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
4.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge der jeweiligen Auftragsdurchführung und insbesondere infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften abzuführen. Werden solche Gebühren von red2pro verauslagt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese red2pro gegen Nachweis zu erstatten.
5.1
Die Leistungsergebnisse, einschließlich Entwürfen, werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anders erbeten und dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Übermittlung per E-Mail.
5.2
Abnahmefähige Leistungen von red2pro, die frei von wesentlichen Mängeln sind, gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber deren Abnahme nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ihrer Ablieferung erklärt hat. Im Falle wesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistungsergebnisse von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den Auftraggeber führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der Auftraggeber die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt solcher Mängel abzunehmen.
5.3
Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit der Leistungen von red2pro sind allein die in dem jeweiligen Angebot von red2pro und einem ggf. im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmten Eigenschaften der betreffenden Leistungen und, soweit dort insofern keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch red2pro enthaltenen Regelungen.
5.4
Der Auftraggeber hat die Leistungsergebnisse von red2pro nach seiner Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der betreffenden Leistung schriftlich gegenüber red2pro anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung der betreffenden Leistung zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber der Grafikerin schriftlich angezeigt werden.
Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten. Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, red2pro hatte bei Ablieferung der Leistung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei red2pro.
5.5
Der Auftraggeber verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für red2pro unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der Auftraggeber red2pro den hierdurch entstehenden Mehraufwand der Mängelbeseitigung zu erstatten.
5.6
Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der abgelieferten Leistungsergebnisse. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Inhalten beruhen.
5.7
Soweit eine Leistung von red2pro nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Auftraggeber diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird red2pro die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen. Bei von red2pro zu vertretenen Rechtsmängeln wird red2pro nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der betreffenden Leistungen durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem Auftraggeber die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung des Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen. Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder red2pro aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt. Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des Auftraggebers bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von red2pro (z. B. Material- und Transportkosten) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.
5.8
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn red2pro grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
6.1
red2pro stehen an sämtlichen Ergebnissen der von red2pro im Zuge der Angebotserstellung und Auftragsdurchführung erbrachten Leistungen die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Muster, Test- und Vorabversionen und dergleichen, die im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – entwickelt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind. Die Berechtigung von red2pro im Hinblick auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber im Hinblick auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff
des UrhG unterfallen. Sofern in dem bestätigten Auftrag, in dem im Zuge seiner Durchführung etwaig erstellten Feinkonzept und in diesen AGB keine Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von red2pro an den von red2pro erstellten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem Auftraggeber diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen wurden, finden die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers sowie dessen vertragsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des Auftraggebers an den Ergebnissen der Leistungen von red2pro, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des Auftraggebers zu begründen vermag. Etwaig an von dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Inhalte bestehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
6.2
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt red2pro dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher von red2pro aufgrund des betreffenden Auftrags zustehender Zahlungsansprüche die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des jeweiligen Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber oder, in Ermangelung einer entsprechende Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung durch den Aufraggeber erforderlich sind. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird dem Auftraggeber das Nutzungsrecht dieses Inhalts jeweils als einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit eingeräumt. Soweit insofern nicht abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt eingeräumt, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechteeinräumung insoweit räumlich unbeschränkt. Jede über diese Nutzung hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von red2pro. Ohne eine solche Zustimmung ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, sein Recht zur Nutzung des Leistungsergebnisses auf Dritte zu übertragen oder Dritten eine Berechtigung zur Nutzung des Leistungsergebnisses einzuräumen, das Leistungsergebnis zu bearbeiten oder auf sonstige Art und Weise umzugestalten sowie umgestaltete Versionen der Leistungsergebnisse zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Versionen einzuräumen. Ihre Zustimmung zur Übertragung eines dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechts auf einen Dritten im Zuge eines Unternehmenskaufs oder einer Unternehmensverschmelzung kann red2pro nur verweigern, sofern dem erhebliche berechtigte Interessen ihrerseits entgegenstehen. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen von Print-Produkten) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Werbeträger oder Produkte) sind im Zweifel von der damit erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von red2pro, der diese nur nicht verweigern darf, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers erheblich beeinträchtigt würden. In jedem Fall steht red2pro in solchen Fällen ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber zu. Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber ist red2pro berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. red2pro in diesen Fällen daneben und darüber hinaus zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.3
Soweit der Auftraggeber red2pro lediglich mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragt, sind etwaige Rechteeinräumungen an den Auftraggeber bezüglich des Entwurfs mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ausschließlich Gegenstand eines von red2pro gesondert zu erteilenden Auftrags zur Ausarbeitung und / oder Umsetzung des Entwurfs. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung eines Entwurfs allein ist keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder -übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von red2pro ist dem Auftraggeber in diesen Fällen somit jegliche über eine Ansicht und Prüfung hinausgehende Nutzung eines Entwurfs, insbesondere dessen Offenlegung gegenüber Dritten und dessen Ausarbeitung und / oder Umsetzung durch den Auftraggeber selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte sowie dessen sonstige Verwertung, untersagt. Dies gilt ausdrücklich auch für eine isolierte Nutzung der mit dem Entwurf präsentierten bzw. diesem zugrunde liegenden Ideen, insbesondere in Bezug auf Gestaltung, Aufbau, Präsentation und Inhalt. Nutzt der Auftraggeber in diesem Sinne ohne die erforderliche Zustimmung von red2pro einen von red2pro erstellten Entwurf, ist der Auftraggeber verpflichtet, an red2pro eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung zu zahlen, die red2pro zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung üblicherweise für die Ausarbeitung und / oder Umsetzung des Konzepts sowie für die für die erfolgte Nutzung durch den Auftraggeber erforderliche Rechteeinräumung berechnet hätte. Die Vertragsstrafe wird mit Aufnahme der unberechtigten Nutzung durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Unterlassungsansprüche, die red2pro infolge der unberechtigten Nutzung des Konzepts zustehen, bleiben von einer Zahlung der Vertragsstrafe ebenso unberührt, wie ihr aus demselben Grunde darüber hinaus zustehende Schadensersatzansprüche.
6.4
An den Leistungsergebnissen von werden regelmäßig nur Nutzungsrechte eingeräumt, die Übertragung diesbezüglicher Eigentumsrechte bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall sind Originale der Leistungsergebnisse nach angemessener Frist unbeschädigt an red2pro zurückzugeben. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die red2pro im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, bleiben Eigentum von red2pro. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten trifft red2pro nicht. Einigen sich red2pro und der Auftraggeber auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den Auftraggeber, so steht red2pro insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.
6.5
red2pro ist berechtigt, von dem Auftraggeber schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung ihrer Leistungsergebnisse zu verlangen.
7. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
7.1
Entwurf, Layout und Werkzeichnungen sowie die vereinbarungsgemäße Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen werden zusammengefasst vergütet. Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von red2pro erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und des vom Auftraggeber mitgeteilten und / oder von red2pro erkannten Bedarfs des Auftraggebers basieren. Ist die Höhe der Vergütung von red2pro im Einzelfall nicht vereinbart worden, richtet sich diese nach dem „Vergütungstarifvertrag Design“ des Allianz deutscher Designer e.V. („AGD“) in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere eine kostenfreie Herstellung und Überlassung von Entwürfen, nicht berufsüblich ist.
7.2
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die von red2pro zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Herstellungskosten für Modelle, Zwischenproduktionen, Kurier- und Transportkosten etc.), von dem Auftraggeber auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Bezieht red2pro im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen, insbesondere Inhalte, von Dritten, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von red2pro erbringen, so ist red2pro ferner berechtigt, dem Auftraggeber zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte „Handling-Fee“ in Höhe von bis zu 10 % des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.
7.3
Die pflichtgemäße Mitwirkung des Auftraggebers bei der Auftragsdurchführung, insbesondere Form von Anregungen, Vorgaben und Weisungen wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht vergütungsmindernd aus.
7.4
Jegliche Auftragserweiterung auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, ist red2pro vom Auftraggeber grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem Auftraggeber veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für red2pro noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags an den Auftraggeber abzuliefernden Leistungsergebnisses verbunden ist. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als eine Auftragserweiterung auf Veranlassung des Auftraggebers stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der red2pro für die Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht und der erkennbar nicht Gegenstand des in dem dem betreffenden Auftrag zugrunde liegenden Angebot red2pro veranschlagten Aufwands war, sofern red2pro den Aufraggeber vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der Auftraggeber daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.
7.5
Sofern und soweit von red2pro nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.6
Die red2pro zustehende Vergütung ist jeweils nach Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. red2pro ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung zu verlangen. Unterlässt es der Auftraggeber, red2pro die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte bis zu Ablauf von zehn (10) Tagen nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, ist red2pro berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber 50 % der für den betreffenden Auftrag vereinbarten Gesamtvergütung abzurechnen und entsprechende Zahlung zu verlangen.
7.7
Der Auftraggeber kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von red2pro gutgeschrieben ist. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist red2pro berechtigt, von dem Auftraggeber Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges eine Aufwandserstattung in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen.
Gerät der Auftraggeber länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist red2pro berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber red2pro einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden.
8.1 red2pro haftet aus Vertrag und Delikt
a
für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
b
für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. oben unter Ziffer 5.8); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern ausgeschlossen, insbesondere haftet red2pro nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von red2pro. red2pro haftet nicht für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei
diesem um den Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.
8.2
Da der Auftraggeber allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er red2pro zu Verfügung stellt, haftet red2pro nicht für deren Verlust. red2pro haftet ferner nicht für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber, insbesondere trägt jener die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der hierbei zu beachtenden gesetzlichen Verhaltens- und Informationspflichten (siehe Ziffern 4.2 und 4.3 dieser AGB).
9.1
Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, ist red2pro im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von red2pro im Auftrag des Auftraggebers erstellten Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber an branchenüblicher Stelle jeweils mit dem von ihr hierfür vorgegebenen Namen als Urheber bzw. Schöpfer
der betreffenden Leistung zu bezeichnen. Eine Verletzung ihres Rechts auf Namensnennung berechtigt red2pro zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe (im Zweifel nach der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuellen Fassung des „Vergütungstarifvertrags Design“ des AGD). Sofern red2pro den Auftraggeber nach Abnahme und Veröffentlichung des betreffenden Leistungsergebnisses trotz Kenntnis von ihrer Nichtnennung nicht ausdrücklich zur Nennung auffordert, verzichtet sie jedoch stillschweigend auf die Geltendmachung dieses Rechts und diesbezügliche Schadensersatzansprüche.
9.2
red2pro ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung des Unternehmens sowie der von red2pro angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen Medien auf die zu dem Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung und in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen hergestellten Leistungsergebnisse Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige zur Kennzeichnung des Auftgraggebers verwendete Zeichen des Auftraggebers in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden. Zudem ist red2pro berechtigt, den Auftraggeber in diesem Umfang als Referenz auf der Website und in sonstigem Referenzmaterial anzuführen.
9.3
Von physisch vervielfältigten Werken, die unter Nutzung der Leistungsergebnisse von red2pro hergestellt wurden, sind red2pro jeweils mindestens fünf (5) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die red2pro auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden und verbreiten darf.
10.1
Erfüllungsort für die aus der Geschäftsbeziehung zwischen red2pro und dem Auftraggeber entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen red2pro und dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von red2pro.
10.2
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen red2pro und dem Auftraggeber sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
10.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
Berlin, Januar 2013